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1. Die Volksfestgemeinschaft führt den Namen „Volksfestgemeinschaft Woltorf e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Peine eingetragen.

2. Die Volksfestgemeinschaft hat ihren Sitz in der Ortschaft Woltorf (Ortsteil von Peine)

3. Die Volksfestgemeinschaft ist gegründet worden, um unter Beteiligung aller Kreise der Einwohnerschaft für die Durchführung des Volksfestes gemeinsam Sorge zu tragen. Ferner können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.



1. Mitglied der Volksfestgemeinschaft können auf Antrag alle Einwohner der Ortschaft Woltorf werden. Ehemalige Einwohner, sowie deren Ehegatten können die Mitgliedschaft bei Fortzug behalten, oder auch beantragen. Des Weiteren können Mitglieder von örtlichen Vereinen, die nicht in Woltorf wohnen, Mitglied in der VFG werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das Mitglied muss mindestens 16 Jahre alt sein.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine unbedingte Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muss sich der Bewerber ohne Einschränkung verpflichten, die Belange der VFG in- und außerhalb des Vereins zu vertreten, dem Verein weder durch Handlungen noch durch Äußerungen Schaden zuzuführen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Bei Abstimmung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht.

3. Die Mitgliedschaft in der Volksfestgemeinschaft Woltorf e.V. endet:

  • a) durch Tod
  • b) durch Kündigung
  • c) durch Ausschluss



Die Mitgliedschaft in der Volkfestgemeinschaft endet durch Tod.



Ein Mitglied kann durch Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres seinen Austritt in der VFG erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr muss noch gezahlt werden. Bei Fortzug aus der Ortschaft Woltorf kann die Mitgliedschaft auch noch in der Zeit vom 01. November bis 31. Dezember zum Jahresschluss gekündigt werden.



Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres oder mit sofortiger Wirkung aus der VFG ausgeschlossen werden:

  • a) Wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  • b) Wenn es trotz 2-maliger Aufforderung die ihm nach Gesetz oder Satzung dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Dieses gilt insbesondere, wenn es den festgesetzten Beitrag nicht zahlt.
  • c) Wenn es in anderer Weise durch sein vereins- und satzungswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.



Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegen den Ausschließungsantrag zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen ohne Verzug durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über die Ausschließung von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Absendung des Briefes ab ist der Ausgeschlossene nicht mehr stimmberechtigt.



1. Die Organe der Volksfestgemeinschaft sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Beirat
  • c) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • c) dem 1. Schriftführer
  • d) dem 2. Schriftführer
  • e) dem 1. Kassenwart
  • f) dem 2. Kassenwart

Außerdem wird dem Vorstand in jedem Jahr der Bürgerkönig und ein Schießwart der Kyffhäuser-Kameradschaft Woltorf stimmberechtigt beigeordnet.

3. Der Beirat besteht aus:

  • a) je einem Vorstandsmitglied der örtlichen Vereine
  • b) zwei Vertretern des Woltorfer Ortsrates
  • c) dem Vorstand der Volksfestgemeinschaft einschl. Beigeordnete

4. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Volksfestgemeinschaft.

5. Neben den 3 genannten Organen werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt.

6. Der Vorstand wird jedes Jahr wie folgt gewählt:

Ein um das andere Jahr:

I.

  • 1. Vorsitzender
  • 1. Kassenwart
  • 2. Schriftführer

II.

  • 2. Vorsitzender
  • 2. Kassenwart
  • 1. Schriftführer

Die Mitglieder des Beirates werden von den einzelnen örtlichen Vereinen gewählt. Die Beiratsmitglieder, bzw. deren Vertreter, müssen Vorstandsmitglieder des entsprechenden Vereins sein. Die Wahlzeit für Kassenprüfer beträgt in der Regel ein Jahr. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers auf ein weiteres Jahr ist möglich. Das bedeutet, dass in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt werden könnte.



1. Der Vorstand vertritt die Volksfestgemeinschaft durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Interessen der Volksfestgemeinschaft vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Über alle weiteren Angelegenheiten der Volksfestgemeinschaft beschließt der Vorstand und Beirat, soweit eine Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten dem Vorstand allein übertragen.

4. Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse und alle dazu gehörenden Unterlagen vom Schriftführer, bzw. Kassenwart zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

5. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart erledigt. Zahlungen dürfen vom Kassenwart nur geleistet werden, wenn die Belege vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.

6. Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates gemeinsam ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte der Volksfestgemeinschaft ehrenamtlich. Auslagen sind in gebührendem und angemessenem Rahmen zu erstatten.

8. Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.



Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand und den Vorsitzenden, sowie die Kassenprüfer. Die Durchführung ihrer Beschlüsse ist generell dem Vorstand übertragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch ortsübliche Bekanntmachungen oder in sonst geeigneter Weise mindestens eine Woche vor dem Termin einberufen. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1-mal im Jahr, kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden:

  • 1. zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • 2. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
  • 3. zur Entgegennahme der Jahresrechnung
  • 4. zur Entgegennahme des Kassenberichtes
  • 5. zur Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • 6. zur Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • 7. zur Vorbringung von Vorschlägen oder Anregungen an den Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen:

  • 8. wenn es das Interesse der Volksfestgemeinschaft erfordert
  • 9. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung der Volksfestgemeinschaft
  • 10. zur Entgegennahme besonders wichtiger Erklärungen des Vorstandes

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Volksfestgemeinschaft und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.



Die Volksfestgemeinschaft erhält ihre Mittel im Allgemeinen durch die Beiträge der Mitglieder. Das Vermögen der VFG ist, sofern es nicht in absehbarer Zeit für Zwecke der VFG benötigt wird, zinstragend anzulegen. Die Beiträge und das Vermögen der VFG dürfen nur für die Durchführung des Volksfestes oder andere, von der Mitgliederversammlung beschlossene Veranstaltungen, verwendet werden.



Die VFG will ihren Mitgliedern die Teilnahme am Volksfest und sonstigen Veranstaltungen zu verbilligten Eintrittspreisen im Rahmen der Mittel der VFG gewähren.



Über die Höhe der Beiträge und über die Preise der Festkarten für Nichtmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren von den Konten der Mitglieder abgebucht.



Die Auflösung der VFG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ablauf eines Geschäftsjahres beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung wünscht, ist auf Antrag vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dann auch über die Verwendung des Vermögens.



Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.



Die vorstehende Satzung tritt sofort an die Stelle der bisherigen in Kraft.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.10.1983


Der Vorstand der Volksfestgemeinschaft Woltorf e.V.